Vermächtnis

Vermächtnis

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Ver|mạ̈cht|nis 〈n. 11
1. Zuwendung durch Testament
2. etwas, das jmdm. vermacht wird
3. 〈fig.〉 letzter Wille, Auftrag (des Verstorbenen) an die Zurückgebliebenen
● jmdm. ein Haus als \Vermächtnis hinterlassen; er hat mir die Sorge für das Kind als \Vermächtnis hinterlassen 〈fig.〉

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Ver|mạ̈cht|nis, das; -ses, -se:
1. (Rechtsspr.) Zuwendung einzelner Vermögensgegenstände durch letztwillige Verfügung:
sie fordert die Herausgabe ihres -ses;
Ü das V. der Antike.
2. Letzter Wille:
jmds. V. erfüllen.

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I
Vermächtnis
 
[zu mittelhochdeutsch vermachen, eigentlich »festmachen«], lateinisch Legat, die Zuwendung eines einzelnen Vermögensvorteils durch eine einseitige oder vertragliche Verfügung von Todes wegen an eine Person (Vermächtnisnehmer; § 1939 BGB). Anders als der Erbe ist der Vermächtnisnehmer weder Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers noch erhält er durch die Verfügung von Todes wegen und den Tod des Vermächtnisgebers eine dingliche Berechtigung an dem zugewendeten Gegenstand. Der Vermächtnisnehmer hat vielmehr gegen den Beschwerten einen schuldrechtlichen Anspruch auf Leistung oder Übertragung der vermachten einzelnen Gegenstände (§§ 2147, 2174 BGB). Ob im Einzelfall eine Erbeinsetzung oder eine Vermächtniszuwendung vorliegt, hängt nicht allein von der vom Erblasser gewählten Bezeichnung ab - Erblasser unterscheiden oft nicht zwischen den Begriffen »vererben« und »vermachen« -, sondern ist durch Auslegung der letztwilligen Verfügung zu ermitteln. Von einer Erbeinsetzung ist im Zweifel auszugehen, wenn der Erblasser dem Bedachten sein gesamtes Vermögen oder einen Bruchteil davon zugewendet hat, von einem Vermächtnis dagegen, wenn dem Bedachten nur einzelne Gegenstände zugewendet wurden, es sei denn, der Nachlass wird dadurch praktisch erschöpft (§ 2087 BGB). Mit dem Vermächtnis kann der Erbe oder ein anderer Vermächtnisnehmer beschwert werden. Wenn nichts anderes bestimmt ist, ist der Erbe beschwert (Erbschaftsvermächtnis). Wird der Beschwerte nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer, z. B. weil er die Erbschaft oder das Vermächtnis ausschlägt, so ist derjenige beschwert, dem der Wegfall des zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten kommt (§ 2161 BGB). Mit einem Vermächtnis bedacht werden kann auch ein Erbe (Vorausvermächtnis, § 2150 BGB), wobei hier die Abgrenzung zu einer bloßen Teilungsanordnung Schwierigkeiten bereiten kann.
 
Gegenstand des Vermächtnisses kann jeder Vermögensvorteil sein. Ist ein bestimmter Gegenstand vermacht, der zur Zeit des Erbfalls nicht zur Erbschaft gehört, so ist das Vermächtnis unwirksam, wenn nicht der Wille des Erblassers dahin geht, dass der Gegenstand auch für diesen Fall zugewendet sein soll. In diesem Ausnahmefall hat der Beschwerte den Gegenstand dem Bedachten zu verschaffen oder, wenn er dazu außerstande ist, den Wert zu entrichten (§§ 2169 Absatz 1, 2170, 2182 BGB, Verschaffungsvermächtnis).
 
Das österreichische Recht begreift unter Vermächtnis jede Zuwendung von Todes wegen, die nicht Erbeinsetzung ist (§§ 535, 647-694 ABGB), die Bestimmungen sind ähnlich wie im deutschen Recht.
 
Auch die Ordnung in der Schweiz (Art. 484 ff., 562 ff. ZGB) ist ähnlich.
 
II
Vermächtnis,
 
Legacy.

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Ver|mạ̈cht|nis, das; -ses, -se: 1. (Rechtsspr.) 2Legat: er fordert die Herausgabe seines -ses; ... wie es bei einem mündlichen V. geschehen kann, das zu unterschreiben der Sterbende nicht die Kraft hat (Musil, Mann 697); Ü das V. der Antike; Sein Leben ist sein V. - wachsam zu sein und zu handeln, gegen jede Form von Ausgrenzung (FR 16. 8. 99, 15). 2. letzter Wille: jmds. V. erfüllen.

Universal-Lexikon. 2012.

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